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Bemessungsgrundlage für anwaltliche Leistungen bei wertsteigernder Umwidmung

SCHULDRECHTZRInfo 2003/241 Heft 11 v. 26.6.2003

( § 1004 ABGB , § 1152 ABGB ) Mangels eines gesetzlichen Tarifansatzes nach dem RATG sind die Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte (AHR) als kodifiziertes Gutachten über die angemessene Honorierung anwaltlicher Leistungen heranzuziehen.

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