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Anspannung - Kenntnis der Unterhaltspflicht

FAMILIENRECHTZRInfo 2003/231 Heft 11 v. 26.6.2003

( § 140 ABGB ) Da die Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf das ihm zumutbare Einkommen ein Verschulden voraussetzt, kommt sie erst ab Kenntnis der Unterhaltspflicht in Betracht. Diese Kenntnis tritt bereits mit Zustellung des serologisch-erbgenetischen Gutachtens ein, in dem die Vaterschaft als „praktisch erwiesen“ angesehen wird (Wahrscheinlichkeit von 99,9999 %), nicht erst mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vaterschaft festgestellt wird.

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