( § 140 ABGB ) Da die Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf das ihm zumutbare Einkommen ein Verschulden voraussetzt, kommt sie erst ab Kenntnis der Unterhaltspflicht in Betracht. Diese Kenntnis tritt bereits mit Zustellung des serologisch-erbgenetischen Gutachtens ein, in dem die Vaterschaft als „praktisch erwiesen“ angesehen wird (Wahrscheinlichkeit von 99,9999 %), nicht erst mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vaterschaft festgestellt wird.

