( § 20 Abs 1 Z 4 UVG , § 179a ABGB , § 182a ABGB ) Da die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters ruht, solange der Wahlvater seine Unterhaltspflicht erfüllt, sind die aufgrund eines Exekutionstitels gegen den leiblichen Vater gewährten Unterhaltsvorschüsse ab Wirksamkeit der Adoption auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.

