( § 58 Abs 2 EO , § 402 Abs 4 EO , § 146 ZPO ) Gemäß § 58 Abs 2 EO ist im Exekutionsverfahren - und gemäß § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung ausgeschlossen. Eine dennoch bewilligte Wiedereinsetzung ist absolut nichtig.
OGH 25.03.2003, 4 Ob 37/03z

