( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Eine rückwirkende Herabsetzung des Unterhalts aufgrund der teilweisen Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Unterhaltsbeitrag des nicht im Haushalt des Kindes lebenden Unterhaltspflichtigen ist zulässig. Dabei muss jedoch die Rechtskraft einer - den Unterhaltsanspruch abschließend regelnden - Vorentscheidung beachtet werden.

