( § 292 Abs 2 und 3 EO ) Im Fall der Stattgebung eines Antrags auf Zusammenrechnung von Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner hat das Gericht jedenfalls dann nur den Drittschuldner zu bezeichnen, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat, wenn der Grundbetrag durch die Forderung gegen diesen Drittschuldner gedeckt ist; eine Verpflichtung, die von den Drittschuldnern jeweils zu überweisenden Beträge zu berechnen, besteht nicht. Welche Anordnungen getroffen werden müssen, wenn der Grundbetrag nicht durch die Forderung gegen den vom Gericht bezeichneten Drittschuldner abgedeckt wird, bleibt offen.

