( § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG , § 209 AußStrG , § 219 ZPO ) Dass ein Dritter die Dispositionsfähigkeit des Betroffenen beurteilen will, weil dieser wiederholt die Absicht geäußert hat, bei ihm Aufenthalt zu nehmen, stellt kein ausreichendes rechtliches Interesse für eine Akteneinsicht im Sachwalterschaftsverfahren dar. Auch nahen Verwandten steht das Recht auf Akteneinsicht nicht automatisch zu.

