( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Auch auf den Geldunterhaltsanspruch eines Kindes, der durch die „Luxusgrenze“ beschränkt ist, müssen jene Teile der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags angerechnet werden, die die steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen bezwecken.

