( § 1311 ABGB , § 16 Abs 1 lit b StVO ) Der Schutzzweck des § 16 Abs 1 lit b StVO (Überholverbot, wenn die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem eingeholten und dem überholenden Fahrzeug unter Bedachtnahme auf Geschwindigkeitsbeschränkungen zu gering ist) umfasst nicht den Schutz des benachrangten Querverkehrs.
OGH 27.02.2003, 2 Ob 17/03v

