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Schutzzweck des Überholverbots bei zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz

SCHADENERSATZZRInfo 2003/245 Heft 11 v. 26.6.2003

( § 1311 ABGB , § 16 Abs 1 lit b StVO ) Der Schutzzweck des § 16 Abs 1 lit b StVO (Überholverbot, wenn die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem eingeholten und dem überholenden Fahrzeug unter Bedachtnahme auf Geschwindigkeitsbeschränkungen zu gering ist) umfasst nicht den Schutz des benachrangten Querverkehrs.

OGH 27.02.2003, 2 Ob 17/03v

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