( § 1304 ABGB ) Die Rechtsprechung, nach der ein Mitverschulden eines Fußgängers angenommen werden kann, wenn dieser nicht „vor die Füße schaut“, ist auf Radfahrer aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten nicht übertragbar.
( § 1304 ABGB ) Die Rechtsprechung, nach der ein Mitverschulden eines Fußgängers angenommen werden kann, wenn dieser nicht „vor die Füße schaut“, ist auf Radfahrer aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten nicht übertragbar.
