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Konkludenter Haftungsausschluss für Schäden während einer Probefahrt

SCHADENERSATZZRInfo 2003/243 Heft 11 v. 26.6.2003

( § 863 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB ) Wenn der Kfz-Händler, der einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt überlässt, diesen nicht vor Antritt der Fahrt auf die fehlende (Voll-)Kaskoversicherung hinweist, wird die Haftung des Kaufinteressenten für leicht fahrlässige, auf das während einer Probefahrt typisch erhöhte Unfallrisiko zurückgehende Beschädigungen konkludent ausgeschlossen. Auch den Selbstbehalt im Fall einer bestehenden (Voll-)Kaskoversicherung muss der Kaufinteressent nur dann tragen, wenn ihn der Händler vor der Probefahrt auf diesen Umstand hingewiesen hat.

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