( § 863 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB ) Wenn der Kfz-Händler, der einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt überlässt, diesen nicht vor Antritt der Fahrt auf die fehlende (Voll-)Kaskoversicherung hinweist, wird die Haftung des Kaufinteressenten für leicht fahrlässige, auf das während einer Probefahrt typisch erhöhte Unfallrisiko zurückgehende Beschädigungen konkludent ausgeschlossen. Auch den Selbstbehalt im Fall einer bestehenden (Voll-)Kaskoversicherung muss der Kaufinteressent nur dann tragen, wenn ihn der Händler vor der Probefahrt auf diesen Umstand hingewiesen hat.

