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Sorgfaltspflicht des Bauunternehmers nach Freilegung eines unterirdischen Kabels

SCHADENERSATZZRInfo 2003/246 Heft 11 v. 26.6.2003

( § 1295 Abs 1 ABGB ) Ein Bauunternehmer, der bei Grabungsarbeiten ein unterirdisches Kabel freilegt, darf sich nicht auf die Auskunft des Bauherrn oder Grundeigentümers verlassen, dass es sich um ein altes, funktionsloses Kabel handle, das entfernt werden könne. Er muss bei der Post- und Telegraphenverwaltung bzw bei dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen Auskunft einholen. Andernfalls haftet er dem Kabeleigentümer für Schäden.

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