( § 812 ABGB , § 1 KO ) Über das durch Nachlassseparation entstandene Absonderungsvermögen kann auch nach Einantwortung des Nachlasses der Konkurs eröffnet werden.
OGH 20.03.2003, 8 Ob 244/02v
Die in der Konkursordnung nicht eigens geregelte Konkursfähigkeit ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch konkursfähig.

