( § 164d ABGB ) Die Aktivlegitimation für eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, das vor dem 1. 7. 1971 abgegeben worden ist, ist nach der Rechtslage vor dem UeKindG zu beurteilen.
Auch nach dieser Rechtslage sind die Erben des Anerkennenden für eine solche Klage aktiv klagelegitimiert.

