(Art 56 EG, § 8 Vbg GVG ) Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG; früher Art 73b EGV) steht der Regelung des § 8 Vbg GVG entgegen, nach der für den Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist.

