( § 136 GBG , § 364c ABGB ) Eine fehlerhafte Verbücherung von agrarischen Operationen iSd Flurverfassungsgesetze ist in analoger Anwendung des § 136 GBG richtig zu stellen. Daher reicht es für die Richtigstellung des Grundbuchs aus, dass die Unrichtigkeit der Eintragung offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Die Berichtigung kann nur unter Wahrung von bestehenden bücherlichen Rechten Dritter bewilligt werden. Abweichend von § 136 GBG ist die Berichtigung von Amts wegen (auf Anregung der Agrarbehörde) vorzunehmen; weiters entfällt die Einschränkung, dass nur nachträglich (nach der unrichtigen Grundbucheintragung) eingetretene Rechtsänderungen berücksichtigt werden dürfen.

