( § 484 ABGB , § 1482 ABGB ) Zu welchem Zweck und in welchem Ausmaß der Berechtigte die ihm eingeräumte Dienstbarkeit in Anspruch nimmt, ist ihm überlassen, sofern die Grenzen der Dienstbarkeit nicht überschritten werden.
Auch eine Teilausübung schließt die Verjährung der Dienstbarkeit aus - es sei denn, der Grund für die Teilrechtsausübung liegt in der Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer der dienenden Liegenschaft.

