( § 94 ABGB , § 68a Abs 3 EheG ) Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB als auch nach § 68a Abs 3 EheG ist ein Unterhaltsanspruch eines (geschiedenen) Ehegatten ausgeschlossen, wenn dieser eklatant gegen eheliche Gebote verstößt bzw verstoßen hat und sein Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist.

