( § 140 ABGB ) Die Grenze der Belastung des Geldunterhaltspflichtigen ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Das Unterhaltsexistenzminimum iSd § 291b EO dient als Orientierungshilfe, stellt jedoch nicht die Untergrenze der Belastung dar. Dem Unterhaltsschuldner muss jedenfalls jener Teil seines Einkommens verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.

