( § 12a Abs 7 MRG ) Für die Ermittlung des angemessenen (erhöhten) Hauptmietzinses nach Mietrechtsübergang infolge Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung maßgeblich. Wenn die Nutzfläche vor diesem Zeitpunkt durch den Einbau einer Zwischendecke im Auftrag und auf Kosten des Vormieters vergrößert wurde, muss der erhöhte Hauptmietzins daher auf Grundlage der vergrößerten Nutzfläche festgelegt werden. Allerdings sind die vom Vormieter getätigten Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen, wenn sie über den maßgeblichen Zeitpunkt hinaus von objektivem Nutzen sind. Bei der angemessenen Berücksichtigung dieser Aufwendungen kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu.

