( § 1325 ABGB ) Wenn ein 11 Monate altes Kind ein Schütteltrauma mit gravierenden Dauerfolgen erleidet (Encephalopathie, Epilepsie, Störung der Seh- und Hörfunktionen, Bewegungsstörung, Unfähigkeit, das freie Gehen zu erlernen, gestörte geistige Entwicklung, Nahrungsaufnahme nur über eine Sonde, dauerhafte Berufsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit), ist ein Schmerzengeld in Höhe von € 182.000,- angemessen.
OGH 13.03.2003, 2 Ob 221/02t

