( § 79 Abs 2 StVO , § 1311 ABGB ) Die Vorschrift des § 79 Abs 2 StVO , nach der Reiter nur die Fahrbahn bzw Reitwege benützen dürfen, soll die Gefährdung von Fußgängern auf Gehsteigen verhindern, nicht jedoch die Kollision von Fahrzeugen mit Pferden.
OGH 27.03.2003, 2 Ob 40/03a

