vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schutzzweck des Reitverbots auf Gehsteigen

SCHADENERSATZZRInfo 2003/218 Heft 10 v. 12.6.2003

( § 79 Abs 2 StVO , § 1311 ABGB ) Die Vorschrift des § 79 Abs 2 StVO , nach der Reiter nur die Fahrbahn bzw Reitwege benützen dürfen, soll die Gefährdung von Fußgängern auf Gehsteigen verhindern, nicht jedoch die Kollision von Fahrzeugen mit Pferden.

OGH 27.03.2003, 2 Ob 40/03a

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!