( § 1 Abs 2 AHG , § 63 BWG ) Da ein Bankprüfer aufgrund der Anzeigepflicht von Rechtsverstößen und der Pflicht zur Übermittlung des Prüfungsberichts an die Aufsichtsbehörde an der Hoheitsverwaltung mitwirkt, ist er auch dann als Organ in Vollziehung der Gesetze tätig, wenn er nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vertraglich von der Bank mit der Prüfung beauftragt worden ist.

