( § 1295 Abs 1 ABGB , § 41 ZPO ) Die Kosten eines Privatgutachtens können mit gesonderter Klage - und nicht nur als „vorprozessuale Kosten“ in einem Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn das Gutachten nicht in erster Linie der (späteren) Prozessführung, sondern überwiegend dazu dient, dem Auftraggeber eine Grundlage zur Ermittlung seiner Ansprüche beziehungsweise seiner Rechtsposition zu verschaffen, obwohl noch gar nicht feststeht, ob es zu einem Rechtsstreit kommen wird.

