( § 5 ABGB , § 1333 Abs 3 ABGB , § 41 ZPO ) Seit dem In-Kraft-Treten des ZinsRÄG am 1. 8. 2002 können vorprozessuale Betreibungskosten gemäß § 1333 Abs 3 ABGB als materiell-rechtlicher (Schadenersatz-)Anspruch eingeklagt werden. Nach der früheren Rechtslage konnten solche Kosten - solange die Akzessorietät mit dem Hauptanspruch bestand - hingegen ausschließlich im Verfahren über den Hauptanspruch als Prozesskosten geltend gemacht werden; einer gesonderten Klage stand das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

