( § 85 ZPO ) Ein Rechtsmittelschriftsatz, der innerhalb der Rechtsmittelfrist trotz Anwaltspflicht von der Partei selbst eingebracht wird, ist zur Verbesserung zurückzustellen. Der zur Verbesserung eingebrachte, anwaltlich gefertigte Rechtsmittelschriftsatz muss nicht mit dem Schriftsatz der Partei, der den Verbesserungsauftrag ausgelöst hat, übereinstimmen.

