( § 1 AußStrG , § 40a JN , § 835 ABGB ) Die Regelung der Benützung einer im Miteigentum stehenden Sache erfolgt ebenso wie die Festsetzung der Entgeltleistung für eine den Anteil eines Miteigentümers übersteigende Benützung im Außerstreitverfahren. Über das Begehren auf Feststellung, ob eine rechtswirksame Benützungsregelung vorliegt bzw welchen Inhalt eine Benützungsregelung hat, ist hingegen im streitigen Verfahren zu entscheiden.

