( § 530 Abs 1 Z 7 ZPO , § 530 Abs 2 ZPO , § 1 Abs 2 AHG ) Die Wiederaufnahme ist wegen Verschuldens der Partei ausgeschlossen, wenn es möglich und zumutbar war, die als Wiederaufnahmegrund herangezogenen neuen Tatsachen oder Beweismittel bereits im Hauptverfahren geltend zu machen. Ein Beweismittel kann auch dann nicht dem Wiederaufnahmeverfahren vorbehalten werden, wenn eine Verdichtung der Beweislage erwartet wird.

