Deskriptoren: Gewährleistung; Schadenersatz; Mängelbehebung.
§ 932 ABGB, § 933a ABGB
Gemäß § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch nach den öffentlichen (Werbe-)Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen wie etwa Hersteller oder Importeur zu beurteilen. Diese fließen in die Auslegung, was konkret Leistungsgegenstand wurde, mit ein. Enthält eine Werbebroschüre oder ein Prospekt des Verkäufers eine echte Zusicherung, muss dieser nämlich davon ausgehen, dass der Käufer seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will.
