Deskriptoren: Schadenersatz; Arbeitsunfall; Pflichtenübertragung; Projektleiter.
§ 9 Abs 1 BauKG
Eine Analogie setzt die planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die nur dann angenommen werden kann, wenn Wertungen und Zweck der gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen.
