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Dass das Gesetz für die Pflichtenübertragung nach § 9 Abs 1 BauKG nicht Schriftlichkeit fordert, ist eine Gesetzeslücke

JudikaturZRB 2025, 117 Heft 4 v. 30.12.2025

Deskriptoren: Schadenersatz; Arbeitsunfall; Pflichtenübertragung; Projektleiter.

§ 9 Abs 1 BauKG

Eine Analogie setzt die planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die nur dann angenommen werden kann, wenn Wertungen und Zweck der gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen.

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