Deskriptoren: Arbeitsunfall; Evaluierungspflicht; Regress des Unfallsversicherungsträgers.
§ 4 ASchG, § 6 ASchG, § 334 ASVG
Das Berufungsgericht hat dem Arbeitgeber als gravierenden Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgeworfen, dass er seiner Verpflichtung als Arbeitgeber, für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehende Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen (§§ 4, 7 ASchG) nicht nachgekommen sei. Hätte er vor Beginn der dem Versicherten aufgetragenen konkreten Tätigkeit, die zu dessen Unfalltod geführt habe, eine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen und dabei nach § 4 Abs 2 ASchG berücksichtigt, dass der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre oder andere Arbeitnehmer gefährden könnte, hätte er ihn gemäß § 6 Abs 3 ASchG nicht mit Arbeiten dieser Art beschäftigen dürfen. Da der Arbeitgeber befürchten musste, der Versicherte könnte einen Anfall erleiden, zumal die Ursache für Anfälle in der Vergangenheit unklar geblieben sei, hätte er den Versicherten nicht für Tätigkeiten einsetzen dürfen, die die Benützung einer Stehleiter oder Arbeiten in exponierten Lagen erfordern. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
