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Prozesskostenersatz

PraktischesBau(rechts)lexikonManuel HolzmeierZRB 2025, VII Heft 2 v. 25.7.2025

Prozesskosten lassen sich in Kosten für die anwaltliche Vertretung und Barauslagen (das sind bspw die Gerichtsgebühren, Kosten der gerichtlich bestellten Sachverständigen und Zeugengebühren) unterteilen. Die Höhe der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten bestimmt sich dabei nach der Höhe des Streitwertes (bspw der Höhe des eingeklagten Geldbetrages) und ist gesetzlich vorgegeben (die Höhe eines allfälligen Ersatzanspruches gegen die Gegenseite ist daher von der Honorarvereinbarung mit dem eigenen Anwalt unabhängig). Die Gerichtsgebühr ist nur einmal pro Instanz zu bezahlen, Anwaltskosten entstehen hingegen grundsätzlich mit jeder weiteren Prozesshandlung (bspw Schriftsätze oder Teilnahmen an Verhandlungen und Befundaufnahmen).

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