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Zurückbehaltung des Werkentgelts bei der Vereinbarung von Abschlagsrechnungen

JudikaturZRB 2025, 61 Heft 2 v. 25.7.2025

Deskriptoren: Werkvertrag; Entgelt; Zurückbehaltungsrecht.

§ 918 Abs 2 ABGB, § 1052 ABGB, § 1170 ABGB

Der Werklohn kann nach § 1170 ABGB erst nach Vollendung des Werks beansprucht werden, sodass die damit verbundene Vorleistungspflicht des Werkunternehmers das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 erster Satz ABGB ausschließt.

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