Deskriptoren: Werkvertrag; Entgelt; Zurückbehaltungsrecht.
§ 918 Abs 2 ABGB, § 1052 ABGB, § 1170 ABGB
Der Werklohn kann nach § 1170 ABGB erst nach Vollendung des Werks beansprucht werden, sodass die damit verbundene Vorleistungspflicht des Werkunternehmers das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 erster Satz ABGB ausschließt.
