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Gespräche über Rechnungsabstriche verhindern den Ablauf der Vorbehaltsfrist gemäß ÖNORM B 2110

JudikaturHermann WenuschZRB 2025, 58 Heft 2 v. 25.7.2025

Deskriptoren: ÖNORM B 2110; Vorbehalt; Rechnungsabstrich; Präklusion.

§ 879 Abs 3 ABGB

Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen, sodass der Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das Ausmaß seiner Verpflichtungen erfahren und überschauen kann.

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