Deskriptoren: ÖNORM B 2110; Vorbehalt; Rechnungsabstrich; Präklusion.
§ 879 Abs 3 ABGB
Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen, sodass der Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das Ausmaß seiner Verpflichtungen erfahren und überschauen kann.
