Deskriptoren: Überschwenken; Schadenersatz; Bereicherung.
§ 417 ABGB, § 1041 ABGB, § 1295 ABGB
Nach der Rechtsprechung hat der Bereicherte dem Verkürzten gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten.Deskriptoren: Überschwenken; Schadenersatz; Bereicherung.
§ 417 ABGB, § 1041 ABGB, § 1295 ABGB
Nach der Rechtsprechung hat der Bereicherte dem Verkürzten gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten.