Deskriptoren: Arbeitsunfall; Bauherrenmithilfe; Dienstgeberhaftungsprivileg.
§ 4 ASVG, § 176 ASVG, § 333 ASVG
Entscheidend ist für die Einordnung im Betrieb das – wirtschaftlich als Arbeit zu wertende – Tätigwerden des Verletzten in der Betriebssphäre des Unternehmers auch zu dessen Gunsten. Durch die Ausführung von Hilfstätigkeiten im Aufgabenbereich des Werkunternehmers unter Anweisung eines Dienstnehmers des Werkunternehmers verließ der Werkbesteller seinen persönlichen Lebensbereich und die (ausschließliche) Sphäre seines eigenen Aufgabenbereichs und ordnete sich (auch) in den Bereich der vertraglich des Werkunternehmers obliegenden Aufgaben ein. Dass dabei wirtschaftliche Eigeninteressen (mit-)verfolgt werden, schadet nicht.