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Auch öffentlich-rechtliche Fehler sind Rechtsmängel, wenn sie gegen die Vorgaben der Raumordnung verstoßen; der bloß drohende Entzug einer behördlichen Bewilligung begründet noch keinen Rechtsmangel

JudikaturDiana Seeber-Grimm , Thomas SeeberZRB 2024, 21 Heft 1 v. 10.5.2024

Deskriptoren: Chalet-Anlage; widmungswidrige Nutzung; behördliche Androhung der Schließung; Kaufpreis; Rechtsmangel; Raumordnung; Bauordnung; Flächenwidmungsplan; Leistungsverweigerungsrecht; Salzburger Baupolizeigesetz; Salzburger Raumordnung.

§ 1052 ABGB

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