Deskriptoren: Gewährleistung; Rechtsmangel; Zurückbehaltungsrecht.
§ 932 ABGB, § 1052 ABGB
Ein Rechtsmangel des öffentlichen Rechts – wie der unstrittig hier vorliegende – ist unbehebbar, wenn feststeht, dass die fehlende Bewilligung nicht nachgetragen werden kann.