Deskriptoren: culpa in contrahendo; Zurechnung; Bote; Gehilfe; Erfüllungsgehilfe; Verhandlungsgehilfe.
§ 1313a ABGB
Nach der Rechtsprechung kann das grundlose Abstehen vom Vertragsabschluss nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo ausnahmsweise dann ersatzpflichtig machen, wenn ein intensiver Vertrauenstatbestand geschaffen und der Vertragsabschluss als sicher hingestellt wurde.