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In Ausnahmefällen ist darauf hinzuweisen, dass auch noch mit anderen Interessenten verhandelt wird

JudikaturZRB 2023, 141 Heft 4 v. 31.12.2023

Deskriptoren: culpa in contrahendo; Zurechnung; Bote; Gehilfe; Erfüllungsgehilfe; Verhandlungsgehilfe.

§ 1313a ABGB

Nach der Rechtsprechung kann das grundlose Abstehen vom Vertragsabschluss nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo ausnahmsweise dann ersatzpflichtig machen, wenn ein intensiver Vertrauenstatbestand geschaffen und der Vertragsabschluss als sicher hingestellt wurde.

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