Deskriptoren: Gewährleistung; Feststellungsbegehren; CE-Kennzeichen.
§ 932 ABGB, § 933 ABGB
Eine Leistung ist im gewährleistungsrechtlichen Sinn als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.