Deskriptoren: Rechtsmissbrauch; Schikane.
§ 904 ABGB, §§ 1295 (2) ABGB
Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv oder die lauteren Motive eindeutig übersteigt oder zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.