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Nochmals: Das Entgelt, das dem Werkunternehmer für eine Erschwernis zusteht

AufsatzRA Ing. DDr. Hermann WenuschZRB 2023, 79 Heft 3 v. 20.10.2023

Ein richtiger Dauerbrenner in der bauwerkvertraglichen Diskussion ist die Höhe und die Ermittlung des Entgelts, das einem Werkunternehmer zusätzlich zusteht, wenn er bei der Herstellung des Werks durch Umstände, die auf der Seite des Bestellers liegen, behindert wird. Es hat sich eine angebliche herrschende Ansicht herausgebildet, wonach die subjektive Äquivalenz des Vertrages auch bei einer Erschwernis fortgeschrieben werden soll. Dabei wurde allerdings völlig übersehen, dass eine betreffende Behinderung ja eben von der Seite des Bestellers kommt und dass es daher seltsam erscheinen muss, wenn der Werkunternehmer, der einen billigen Preis angeboten hat, diese für ihn nicht zu kalkulierende Erschwernis gleichsam ausbaden muss – obwohl der Werkbesteller sehr oft die Erschwernis von vornherein als Schuldinhalt darstellen hätte können, wenn er nur seine Werkbeiträge (vor allem den Stoff) sorgfältig genug analysiert hätte. Ganz abgesehen davon fehlen – obwohl eigentlich naheliegend – in der Diskussion bereicherungsrechliche Überlegungen.

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