Wer Leistungen selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht erbringt, benötigt eine Gewerbeberechtigung (§ 1 GewO 1994), sofern er nicht einen der Ausnahmetatbestände erfüllt. Werden Arbeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung angeboten, kann dies nicht nur – wie bei den meisten Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen – Verwaltungsstrafen nach sich ziehen, sondern in den verschiedensten Rechtsgebieten Folgen haben. Bei der Frage der Überschreitung der Gewerbeberechtigung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahrzehnten die Nebenrechte (§ 32 GewO 1994) massiv erweitert hat und Leistungen, die als Nebenrecht erbracht werden, grundsätzlich zulässig sind.