Deskriptoren: Schadenersatz; Gewährleistung; Verjährung.
ÖNORM B 2110, § 1489 ABGB
Die ÖNORM B 2110 legt in der aktuellen Fassung 15.3.2013 im Punkt 8.4.3. Satz 2 fest, dass die Rückforderung erfolgter Überzahlungen innerhalb von drei Jahren ab Überzahlung zulässig ist. Zweck dieser Bestimmung ist, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären und daher die gesetzliche Verjährungsfrist abzukürzen.