Die Parteien haben verschiedene Möglichkeiten auf eine korrekte oder in ihrem Sinne „günstige“ Protokollierung hinzuwirken, gleichzeitig sind sie aber nicht dazu verpflichtet, in irgendeiner Form an der Protokollierung mitzuwirken. Insbesondere muss die Partei das Protokoll nicht unterfertigen, auch wenn das vom Gesetz grundsätzlich erwünscht wird.