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Wieder einmal: „Der Widersprüchliche Werkvertrag“

JudikaturHermann WenuschZRB 2019, 101 Heft 3 v. 1.9.2019

Deskriptoren: Widersprüchlicher Vertrag; Gewährleistung; Warnpflichtverletzung; Schuldinhalt.

§ 1168a ABGB

Ein „widersprüchlicher“ Werkvertrag ist nur dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart wird, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen.

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