Deskriptoren: Widersprüchlicher Vertrag; Gewährleistung; Warnpflichtverletzung; Schuldinhalt.
§ 1168a ABGB
Ein „widersprüchlicher“ Werkvertrag ist nur dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart wird, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen.