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Eine neue Bewilligungspflicht wirkt im Zweifel nicht auf Bauführungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung bewilligungsfrei begonnen wurden

JudikaturGerhard CechZRB 2019, 98 Heft 3 v. 1.9.2019

Deskriptoren: Abbruchbewilligung; Baueinstellung; Übergangsbestimmung; Baufreiheit.

§ 60 Abs 1 lit d Wr BauO

Ob eine Baubewilligung erforderlich ist, ergibt sich nach dem Einleitungssatz des § 60 Abs 1 WrBauO („vor Beginn“) aus jener Rechtslage, die bei Beginn der Ausführung des Bauvorhabens (hier des Abbruches) gegolten hat.

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