Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Bauwerberin auftreten?
Nach § 18 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der (ordentlichen und außerordentlichen) Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Der VwGH hat dazu klargestellt, dass diese (Teil-)Rechtspersönlichkeit auch für das öffentliche Recht gilt und daher die Wohnungseigentümergemeinschaft auch Bauansuchen stellen kann.1 Voraussetzung ist aber stets, dass der Gegenstand des Bauansuchens als Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung anzusehen ist.