Deskriptoren: Abbruchbewilligung; Baueinstellung; Übergangsbestimmung; Baufreiheit.
§ 60 Abs 1 lit d Wr BauO
Ob eine Baubewilligung erforderlich ist, ergibt sich nach dem Einleitungssatz des § 60 Abs 1 WrBauO („vor Beginn“) aus jener Rechtslage, die bei Beginn der Ausführung des Bauvorhabens (hier des Abbruches) gegolten hat.