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Das Dienstnehmerhaftungsprivileg

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2019, XIV Heft 2 v. 1.6.2019

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) erleichtert die Haftung von Dienstnehmern (DN), die sie – nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen – sonst treffen würde. DN iSd DHG ist jeder, der auf fremde Rechnung arbeitet und wirtschaftlich unselbstständig ist. Das DHG gilt nach der Rsp grundsätzlich nur, sofern keine spezielleren Haftungsregelungen bestehen (so kann sich zB ein Geschäftsführer einer GmbH nicht auf das DHG berufen).

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